Satzung der Zeitbörse Kassel e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Zeitbörse Kassel".
2. Sitz des Vereins ist Kassel. Er soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Organisation eines Tauschrings zur geldlosen
Verrechnung von
gegenseitigen Hilfeleistungen seiner Mitglieder. Der Verein gründet sich als
Nachfolger des
Tauschringes „Die Zeitbörse“, Kassel.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung
von
Bildungsarbeit für Jugendliche und SeniorInnen. Er führt Maßnahmen durch, die
zur
gesellschaftlichen Integration von benachteiligen Gruppen wie Senioren/innen,
Menschen mit
Behinderungen oder Lernschwierigkeiten, MigrantInnen, Alleinerziehenden u. ä.
führen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein unterstützt durch die Organisation von sozialen Netzen
hilfsbedürftige Menschen in
Armut und sozialer Isolation und fördert die Integration ausländischer
Mitbürger/innen.
2. Der Verein fördert den Umweltschutz unter anderem durch die Vermittlung
Ressourcen
sparender Reparaturen, den Verleih und die Weiternutzung von
Gebrauchsgegenständen.
3. Der Verein fördert die Beratung von gesunden Lebensweisen und dient somit der
öffentlichen
Gesundheit.
4. Der Verein fördert auch neue Formen der Nachbarschaftshilfe bzw. die
Wiederbelebung
derselben in größerem Umfang in der Region Kassel und Umgebung.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen
Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person
werden,
die einen
entsprechenden Antrag stellt, die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung
schriftlich
anerkennt.
Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
Mitglied
werden. Mit der Unterzeichnung des Aufnahme-Antrages wird der Antragsteller
Vereinsmitglied, sofern der Vorstand keine Einwände erhebt.
2. Jedes Mitglied hat einen Beitrag entsprechend des als Anlage 1 zu dieser
Satzung
beigefügten Beschlussprotokolls zu zahlen. Änderungen der Höhe des Beitrages
sind von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet
ı bei Austritt mit Ablauf des übernächsten Monats.
ı bei Tod des Mitgliedes oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
ı bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand:
I. Der Ausschluss wird schriftlich begründet und zugestellt.
II. Binnen eines Monats kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden.
III. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
ı bei Austritt oder Ausschluss muss das Mitgliedskonto ausgeglichen werden.
ı Eventuell vorhandene Zeitguthaben können bis Ablauf des übernächsten Monats
verbraucht, einem anderen Mitglied oder der Zeitbörse übertragen werden.
§ 5 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die
Vorstandsmitglieder sind zur
Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von
Dauerschuldverhältnissen sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei
vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger bis zum Ende der
Wahlperiode
vom Restvorstand berufen.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Rechenschaft über
seine Arbeit,
insbesondere in Bezug auf das abgelaufene Kalenderjahr zu legen. Er gibt jeweils
einen
Jahresabschlußbericht.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einberufen. Die
Einladung erfolgt
schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beschluss über den Finanzplan,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
d. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e. Beschlüsse eines Mitglieds gegen Ausschluss durch den Vorstand
f. Wahl des Vorstandes
3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder beruft der
Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder gefasst und bedürfen der Schriftform (Protokoll). Satzungsänderungen
bedürfen
einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Protokoll der
Mitgliederversammlung ist
vom Schriftführer und einem Vorstand zu unterschreiben.
5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, eine Übertragung zur Ausübung des
Stimmrechts auf
andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 8 Beiträge und
Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zur
Entwicklung neuer
gesellschaftlicher Ansätze oder besserer Integrationsmöglichkeiten
benachteiligter Gruppen
kann der Verein Projekte durchführen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und Ermäßigungen für
benachteiligte Gruppen
werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Herabsetzung bzw. Befreiung
von der
Beitragspflicht beschließen
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des
Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4-Mehrheit gefassten
Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur
Förderung der
Autonomie Behinderter e.V. - fab, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu
verwenden hat.
Kassel, den 13. 12. 2007